Der Länderrat
" ... § 13 LÄNDERRAT
(1) Der Länderrat ist das oberste Beschluss fassende Gremium zwischen den Parteitagen. Er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Parteitagen. Ferner befasst er sich mit allen Angelegenheiten, die der Parteitag an ihn delegiert. Er wählt insbesondere eine Antragskommission für den Parteitag, schlägt diesem eine Tagungsleitung vor, bestimmt die Delegiertenzahl, setzt Bundesarbeitsgemeinschaften ein und wählt deren Sprecherin bzw. Sprecher und berät über den Haushalt des Bundesverbandes.
(2) Dem Länderrat gehören an:
- die Mitglieder des geschäftsführenden mit Bundesvorstandes mit Stimmrecht
- je zwei Delegierte pro Landesverband. Einem Landesverband steht je 250 Mitgliedern ein weiteres Mandat zu.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Länderrats beträgt maximal 2 Jahre, näheres regeln die Landesverbände. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Länderrat tagt in der Regel halbjährlich zwischen den Parteitagen. Er wird vom Bundesvorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens sechs Wochen einberufen. Zu einer weiteren Sitzung tritt der Länderrat zusammen, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder oder der Bundesvorstand dies verlangen. An der Sitzung des Länderrates nehmen die Mitglieder des Bundesvorstandes mit beratender Stimme teil.
(5) Der Länderrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Der Länderrat kann eigene Initiative gegenüber dem Vorstand ergreifen und diesen beauftragen, Vorschläge vorzulegen. Dies gilt auch für die Haushaltsplanung. ... "
(Auszug aus der Satzung der WASG)