Wahlalternative Arbeit & soziale Gerechtigkeit
Eine andere Politik ist möglich!

Die Nachricht.

12.12.2005 | 10:22 | Alter: 2 Jahre | Kategorie: Politik, Positionen

 

Die WASG-Satzung und die Doppelmitgliedschaft (Stand: 11.12.2005)

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Parteisatzung „ist eine Doppelmitgliedschaft in der WASG und anderen politischen Parteien mit Ausnahme rechtsradikaler Parteien für eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2005 möglich.“

Aufgrund des Parteibildungsprozesses zu einer gesamtdeutschen vereingten LINKEN entstand im Vorfeld der beiden letzten Tagungen des Länderrats jenseits der grundsätzlichen Debatte des ersten Parteitages in Dortmund ein Handlungsbedarf, weil im Hinblick auf den gemeinsamen Wahlantritt auf „Offenen Listen“ der Linkspartei MandatsträgerInnen der WASG zugleich Mitglied der Linkspartei geworden sind.

Vor diesem Hintergrund und dem Sachverhalt des Parteibildungsprozesses stellte sich die Frage, wie man mit diesem Problem umgehen muss, wenn klar ist,
– dass lediglich ein Parteitag die o. g. Satzungsbestimmung ändern kann,
– dass in der Bundestagsfraktion DIE LINKE KollegInnen Mitglied beider Parteien sind,
– dass auch vor dem Hintergrund von drei Landtagswahlen in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt sowie Kommunalwahlen in Hessen am 26.03.2006 dringend „Überbrückungsregelungen“ erforderlich sind!

Der WASG-Bundesvorstand hatte deshalb folgenden Antrag an den Länderrat zur Beratung auf seiner Sitzung am 03./04.12.2005 in Markkleeberg gestellt:
„Der Bundesvorstand wird auf dem kommenden Parteitag (am 04./05.03.2006) den Antrag stellen, dass der § 3 1.Absatz Ende der Doppelmitgliedschaft zum 31.12.2005 durch 31.12.2007 ersetzt
wird.“

Obwohl redaktionell nicht eindeutig, ist sicherlich jedem klar, dass der obige Inhalt keinen eigentlichen Antrag darstellt, sondern lediglich eine Absichtserklärung des Bundesvorstandes. Auf dieser Basis und der Intention BewerberInnen um ein Mandat bei den o. g. Wahlen eine praktikable Regelung an die Hand zu geben, wurde dann folgender Antrag zur Abstimmung gestellt (Antragstext sinngemäß, da der Original-Antragstext mir noch nicht vorliegt):

„Der Länderrat unterstützt die Absicht des Bundesvorstandes. Wegen der auslaufenden Satzungsregelung empfiehlt der Länderrat , eventuelle satzungsrechtliche Verfahren für drei Monate bis zum 31.03.2006 auszusetzen. Ein endgültiger Beschluss über die Satzungsbestimmung
erfolgt auf dem Parteitag am 04./05.03.2006“

Damit hat der Länderrat, entsprechend seiner satzungsrechtlichen Bedeutung, zwischen den Parteitagen eine praktikable Handlungsempfehlung beschlossen, die es allen Kreisverbänden
ermöglicht, satzungsrechtliche Konsequenzen erst nach einem Beschluss des Parteitages und nach dem Wahltag vom 26.03.2006, ab 01.04.2006 in die Tat umzusetzen.

Bedauerlich ist es allerdings, dass es ParteikollegInnen gibt, die dieses strukturelle Problem nutzen wollen, um ihre abweichende politische Meinung durchzusetzen. Da vor dem Hintergrund der oben skizzierten Beschlussfassung des Länderrats schiedsgerichtliche Entscheidungen nicht zu erwarten sind, ist die Absicht die hinter solchen Manövern steckt dann wohl klar:

Es soll Unruhe und Störfeuer für den Parteibildungsprozess geben. In der Hoffnung, dass solche Vorgehensweisen weitestgehend unterbleiben, ist an alle Gliederungen der Appell zu richten, die Beschlusslage des Länderrats bis zur endgültigen Beschlussfassung zu akzeptieren.

Rainer Spilker
Mitglied des WASG-Bundesvorstandes

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